Condor Wir lieben Fliegen.
AGB

 Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (AGB der Condor)

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (AGB) gelten für die zwischen Ihnen und Condor geschlossenen Luftbeförderungsverträge, bei denen Condor Luftfrachtführer ist.

Condor hat mit anderen Fluggesellschaften Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer Condor als Luftfrachtführer in der Carrier-Spalte Ihres Flugscheines eingetragen ist, obwohl die Beförderung durch eine andere Fluggesellschaft durchgeführt werden kann. Soweit Condor bzw. unser Airline Code (DE) als Luftfrachtführer eingetragen ist, unterliegt die Beförderung diesen AGB. Soweit Ihre Beförderung durch eine andere Fluggesellschaft durchgeführt werden sollte, werden wir Sie sobald wie möglich hierüber informieren. Im Falle des Einsatzes eines Fluggerätes einer anderen Fluggesellschaft werden wir nur solche Fluggesellschaften einsetzen, die unserem Sicherheitsstandard entsprechen und dies vom Luftfahrt-Bundesamt oder der entsprechenden zuständigen Europäischen Luftfahrtbehörde genehmigt wurde.

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2. Bezahlung und Flugpreis

2.1. Bezahlung

Die mit der Buchung bestätigten Preise gelten nur für die Beförderung vom tatsächlichen Abflugs- zum Bestimmungsort für die in der Buchungsbestätigung genannte(n) Person(en) und die genannten Flugzeiten. Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig.

Die Bezahlung des Gesamtflugpreises kann bei Buchungen im Reisebüro, bei telefonischen Buchungen oder Buchungen über unsere Internetseite per Kreditkarte (Eurocard/MasterCard, VISA, American Express) oder im Lastschriftverfahren erfolgen. Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort und es werden gleichzeitig die Beförderungsunterlagen versendet.

Bei Zahlung mit Kreditkarte erhebt Condor eine Gebühr pro Buchung in Höhe von € 6. Das Lastschriftverfahren ist nur für Kunden eines in Deutschland ansässigen Kreditinstituts bei Buchungen bis spätestens 1 Tag vor Abflug möglich, wobei der Buchende identisch mit dem Kontoinhaber sein muss.

Condor behält sich vor, auf manchen Flugstrecken aus technischen Gründen bestimmte Zahlungsmöglichkeiten auszuschließen.
Im Falle fehlender oder nicht rechtzeitiger Zahlung (Zahlungsverzug) sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Im Falle einer Rückbelastung aufgrund von Ihnen falsch mitgeteilter Angaben oder mangels Deckung, ist Condor berechtigt, eine Rückbelastungspauschale in Höhe von € 26 pro Buchung zu verlangen, sofern Sie uns nicht nachweisen, dass uns durch die Rückbelastung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Wird trotz Inverzugsetzung eine Zahlung des Flugpreises nicht vorgenommen, so ist Condor berechtigt, den Beförderungsvertrag zu kündigen und Schadensersatz gemäß den Rücktrittsregelungen der entsprechenden Buchung (siehe unten) zu verlangen. Eine weitere Fristsetzung ist nicht erforderlich, sofern der Abflug unmittelbar bevorsteht und daher eine Fristsetzung vor Abflug nicht mehr durchführbar ist. In diesem Fall kann Condor den Vertrag sofort kündigen und die Beförderung verweigern.

Von Ihnen geleistete Teilzahlungen auf eine bestehende Forderung werden zunächst auf die älteste Forderung verrechnet. Eine zur Tilgung der Forderung nicht vollständig ausreichende Zahlung wird zunächst auf Zinsen und zuletzt  auf den Flugpreis angerechnet.

2.2. Flugpreis

Der Flugpreis gilt für die Beförderung vom tatsächlichen zum tatsächlichen Bestimmungsort. Alle Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben, die durch deutsche oder andere Behörden oder von Flughafenunternehmen in Bezug auf Fluggäste oder für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhoben werden, sind zusätzlich zu den Flugpreisen von Ihnen zu bezahlen und sind ebenfalls mit Abschluss der Buchung zur Zahlung fällig. Bei Kauf eines Flugscheins werden die nicht im Flugpreis enthaltenen Steuern und Gebühren und Zuschläge gesondert ausgewiesen. Sollten sich die vorgenannten Steuern, Gebühren und Zuschläge nach Flugscheinausstellung erhöhen, so sind diese von Ihnen nachzuzahlen.

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3. Sitzplatzreservierung und Reservierung von Sonderleistungen

3.1. Sitzplatzreservierung

Sitzplätze können bis 48 Std. vor Abflug reserviert werden. Die Bearbeitung der Sitzplatzreservierung ist kostenpflichtig. Dieser Service ist nur auf Condor-Flügen mit unserem Airline Code (DE) und Flugzeugen der Condor-Flotte möglich.

Die Kosten für Kurz-, und Mittelstrecke betragen pro Person und Strecke € 10. Die Kosten für Langstrecken-Flüge betragen pro Person und pro Strecke € 15.

Wir bieten auf Kurz- und Mittelstrecken-Flügen auch die Reservierung der Sitzplätze an den Notausgängen an. Diese Sitze mit extra viel Beinfreiheit sind auf den Kurz- und Mittelstrecken-Verbindungen für € 20 pro Person und pro Strecke buchbar.

Wir müssen darauf hinweisen, dass folgender Personenkreis, bedingt durch Sicherheitsauflagen der Behörden, nicht in der Exit-Reihe/Notausgängen (XL-Seats) sitzen darf:

  • Babys und Kinder unter 12 Jahren,
  • werdende Mütter,
  • Personen, die Tiere in der Kabine mitführen,
  • körperlich und/oder geistig behinderte Menschen,
  • Personen, die durch ihre Körpermaße, Krankheit oder aus Altersgründen eingeschränkt beweglich sind.

Mit einer Reservierung eines Sitzplatzes an einem der Notausgänge sichern Sie zu, dass die oben genannten Kriterien für Sie und die von Ihnen gebuchten Personen nicht zutreffen. Darüber hinaus müssen Sie bereit sein, dem Bordpersonal im Notfall behilflich zu sein. Dies setzt voraus, dass Sie den Anweisungen der Crew in deutscher oder englischer Sprache Folge leisten können. Sollte dies nicht der Fall sein, ist Condor berechtigt, der betreffenden Person einen anderen Sitzplatz zuzuweisen, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungskosten besteht. Sollte eine anderweitige Zuweisung eines Sitzplatzes unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht möglich sein, hat Condor das Recht, die Beförderung insgesamt zu verweigern.

Die Sitzplatzreservierung und die Kosten sind gültig vom letzten deutschen Flughafen bis zum ersten Auslandsflughafen und umgekehrt. Wir bitten um Verständnis, dass die Sitzplätze in der ersten Reihe nicht im Voraus reserviert werden können, da diese für Familien mit Kleinkindern unter 2 Jahren vorbehalten sind.

Kinder im Alter von 2-11 Jahren zahlen für eine Sitzplatzreservierung den Erwachsenentarif.

Wir empfehlen eine rechtzeitige Anmeldung der Sitzplatzreservierung bis spätestens 48 Stunden vor Abflug. Die Reservierung können Sie auch nach Ihrer Buchung oder im Falle einer Pauschalreise bei uns vornehmen. Für Gäste der Condor Comfort Class und der Premium Economy Class ist die Sitzplatzreservierung inklusive und wird ohne zusätzliche Gebühr angeboten.

3.2. Reservierung von Sonderleistungen

Sie können bei Condor zahlreiche weitere Sonderleistungen buchen, wie z. B. die Beförderung von Sport- und Sondergepäck, Premium Menüs und Sondermahlzeiten. Im Falle einer Änderung der Reservierung oder Abbestellung der Sonderleistung ist Condor berechtigt, pro gebuchter Sonderleistung bzw. erfolgter Reservierung eine Bearbeitungsgebühr von € 10 zu erheben.

Die Zahlung der Sonderleistungen erfolgt direkt bei Buchung per Kreditkarte oder elektronischem Lastschriftverfahren.

3.2.1 Premium Menüs & Sonderessen

Anstelle des regulären Bordservice bieten wir auf unseren grenzüberschreitenden Flügen eine Auswahl an besonderen Mahlzeiten an - unsere Premium Menüs. Diese werden für

€   7 (Kurzstrecke),
€ 10 (Mittelstrecke) und
€ 15 (Langstrecke)

pro Person und Strecke angeboten.

Außerdem ist es möglich, folgende Sondermenüs zu den oben genannten Preisen pro Person und pro Strecke zu bestellen: Vegetarische, diabetische, glutenfreie, muslimische, koschere Kost und Kinderessen. Die Bestellung kann direkt bei der Buchung oder rechtzeitig, spätestens jedoch 48 Std. vor Abflug, über Ihr Reisebüro oder unser Servicecenter vorgenommen werden.

3.2.2. Travel Xtra

Das Travel Xtra Paket kann ausschließlich zu Condor Nur Flug Buchungen hinzugebucht werden und beinhaltet eine kostenlose Sitzplatzreservierung (ausgenommen XL-Seats), 10 kg erhöhtes Freigepäck, Rail & Fly zum Preis von 23 Euro pro Person und Strecke.
Travel Xtra kann nicht zugebucht werden, wenn die Flugbuchung als Nur Flug Buchung oder Pauschalreisebuchung über einen Reiseveranstalter gebucht wurde.
Die Bestellung kann direkt bei der Buchung oder rechtzeitig, spätestens jedoch 8 Std. (Sitzplatzreservierung und Rail & Fly spätestens bis 48 Std.) vor Abflug, über Ihr Reisebüro oder unser Service Center vorgenommen werden.


 Travel_Xtra_Preisinfos

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4. Flugschein

Condor erbringt die vereinbarte Beförderungsleistung nur an den im Flugschein oder sonstigen Beförderungsausweis genannten Fluggast, wobei der Fluggast seine Identität mit einem gültigen Ausweisdokument nachweisen muss. Der vollständige Vor- und Nachname des Fluggastes müssen übereinstimmen. Beförderungsausweise sind nicht übertragbar. Sofern Sie nicht mit einem elektronischen Flugschein reisen, besteht ein Anspruch auf Beförderung nur bei Vorlage eines auf den Namen des Fluggastes ausgestellten gültigen Beförderungsscheins in Verbindung mit einem gültigen Ausweisdokument. Bitte stellen Sie im Rahmen der Buchung sicher, dass Ihr Name und der Name eventuell mitreisender Fluggäste unbedingt mit der Schreibweise im mitgeführten Ausweisdokument übereinstimmen.

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5. Nichtantritt, Umbuchung, Ersatzpersonen, Stornierung

5.1. Nichtantritt

Unter den nachfolgend geregelten Bedingungen haben Sie jederzeit das Recht, vor Antritt des Fluges vom Beförderungsvertrag zurückzutreten. In Ihrem eigenen Interesse und zur Vermeidung von Missverständnissen empfehlen wir Ihnen dringend, dies unter Angabe Ihrer Vorgangsnummer schriftlich zu erklären. Ein Nichtantritt des Fluges wird ebenfalls als Rücktritt von uns gewertet. Maßgebend für den Zeitpunkt der Mitteilung des Rücktritts von der Beförderung ist der Eingang dieser Erklärung bei uns bzw. unseren Vertragspartnern zu den üblichen Geschäftszeiten.

Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Wir lassen uns jedoch dasjenige anrechnen, was wir gewöhnlich infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben haben.

Die uns zustehende Entschädigung richtet sich nach dem Beförderungspreis ohne Steuern und Gebühren. Für Sonder- und Sitzplatzreservierungen gelten abweichende Entschädigungsregelungen.

Die Pauschalbeträge werden auf volle Euro gerundet. Sie haben das Recht, uns nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Verlust entstanden ist. Die von uns bei Buchung erhobene Servicecharge kann nicht erstattet werden.

5.2. Rücktrittsgebühren

Flex-Tarif (Basis-Tarif mit Flex Relax oder Tarifkennung "N")

  • bis 29 Tage vor Antritt der ersten Flugstrecke

    Kurz- und Mittelstrecke    30 € p. P. und Strecke
    Langstrecke                   60 € p. P. und Strecke

  • vom 28. Tag bis 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke sowie im Falle einer Stornierung nach vorheriger Umbuchung ab 28 Tage vor Antritt der ersten Flugstrecke

    Kurz- und Mittelstrecke    30 € p. P. und Strecke zzgl. 25 % des Flugpreises und des
                                        ggf. gebuchten Flex-Relax
    Langstrecke                   60 € p. P. und Strecke zzgl. 25 % des Flugpreises und des
                                        ggf. gebuchten Flex-Relax

Ab 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke ist eine Erstattung nicht möglich. Nach Antritt des Hinfluges ist bei Nichtantritt des Rückfluges für diesen keine Erstattung möglich.

Basis-Tarif (Tarifkennung "SPO") und Aktions-Tarif (Tarifkennung "LM")

Bei Stornierung bzw. bei Nichtantritt in den Tarifen Basis-Tarif und Aktions-Tarif ist eine Erstattung des Flugpreises nicht möglich.

Im Falle des Rücktritts von der Beförderung sind eventuell bereits ausgehändigte Flugscheine zurückzugeben, da wir ansonsten vollen Preis des Beförderungsentgelts berechnen müssen.

5.3. Umbuchungen vor Antritt der ersten Flugstrecke

Umbuchungen sind nur innerhalb der gleichen Saison (Sommersaison 01.05. - 31.10. / Wintersaison 01.11. - 30.04. innerhalb eines Jahres) möglich. Umbuchungen von ursprünglich höher tarifierten Abflügen in niedriger tarifierte Abflüge sind nur unter Beibehaltung des ursprünglichen Flugpreises möglich. Bei der Umbuchung in höher tarifierte Abflüge ist die Preisdifferenz zu einem höheren Flugpreis zum Umbuchungszeitpunkt (tagesaktueller Flugpreis) nachzuzahlen und sofort fällig.

Werden von Ihnen nach Buchung des Fluges, aber noch vor Antritt der ersten Flugstrecke, Änderungen hinsichtlich des Termins, des Ziels oder des Abflughafens vorgenommen, erheben wir Umbuchungspauschalen je umgebuchten Teilnehmer. Grundlage der Berechnung sind der Flugpreis; die Gebühren werden auf volle Euro gerundet.

In jedem Falle einer Umbuchung betragen die Umbuchungspauschalen:

Flex-Tarif (Basis-Tarif mit Flex Relax oder Tarifkennung "N")

  • Keine Umbuchungsgebühr für bis zu 3 Umbuchungen bis 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke.
  • Ab der 4. Umbuchung gelten die Umbuchungspauschalen des Basis-Tarifs.
  • Ab 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke oder nach dem Abflugtag ist keine Umbuchung möglich.

Basis-Tarif (Tarifkennung "SPO")

  • 30 € pro Person und Strecke bis 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke für Kurz- und Mittelstrecken (bis 5 Std. Flugzeit); Kinder unter 2 Jahren kostenfrei.
  • 60 € pro Person und Strecke bis 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke für Langstrecken (ab 5 Std. Flugzeit); Kinder unter 2  Jahren kostenfrei.
  • Ab 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke oder nach dem Abflugtag ist keine Umbuchung möglich.

Aktions-Tarif (Tarifkennung "LM")

Es ist keinerlei Umbuchung möglich.

5.3.1. Umbuchungen nach Antritt der ersten Flugstrecke

Nach Antritt des Hinfluges sind Umbuchungen im Aktions-Tarif nicht möglich. Für Buchungen zum Basis-Tarif und zum Basis Tarif mit Flex Relax ist eine Änderung des ursprünglich gebuchten Rückfluges vorbehaltlich behördlicher Genehmigung bis 24 Std. vor dem ursprünglich gebuchten Rückflug bei frei verfügbaren Plätzen oder derselben oder einer höheren Tarifklasse innerhalb der gleichen Saison (Sommer-/Wintersaison des selben Jahres) möglich. Es fallen etwaige Tarifdifferenzen sowie eine Umbuchungspauschale in Höhe von 30 Euro bei Kurz- und Mittelstrecken bzw. in Höhe von 60 Euro pro Person für Langstrecken an.

Eine Begleichung der Umbuchungsgebühren und eventuell anfallender Tarifdifferenzen ist bei einer Umbuchung nach Antritt der ersten Flugstrecke ausschließlich per Kreditkarte oder per Bankeinzug von einem deutschen Konto möglich.

5.4. Ersatzpersonen

Für den Aktions-Tarif ist keine Namensänderung oder Nennung einer Ersatzperson gestattet.

Bei Buchung zum Flex-Tarif oder Basis-Tarif ist die Benennung einer Ersatzperson innerhalb des gebuchten Tarifs zulässig bis 24 Std. vor Beginn des Hinfluges für die gesamte Beförderungsleistung. Eine nachträgliche Änderung der Bank- oder Kreditkartendaten ist im Zusammenhang mit einer Namensänderung nicht möglich. Der Vertragspartner und die Ersatzperson haften gesamtschuldnerisch für die Beförderungskosten.

Es fallen folgende Namensänderungspauschalen an:

Flex-Tarif (Basis-Tarif mit Flex Relax oder Tarifkennung "N")

  • Keine Namensänderungsgebühr für bis zu 3 Umbuchungen bis 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke.
  • Ab der 4. Umbuchung gelten die Namensänderungspauschalen des Basis-Tarifs.
  • Ab 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke oder nach dem Abflugtag ist keine Namensänderung möglich.

Basis-Tarif (Tarifkennung "SPO")

  • 30 € pro Person und Strecke bis 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke für Kurz- und Mittelstrecken (bis  5 Std. Flugzeit); Kinder unter 2 Jahren kostenfrei.
  • 60 € pro Person und Strecke bis 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke für Langstrecken (ab 5 Std. Flugzeit); Kinder unter 2  Jahren kostenfrei.
  • Ab 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke oder nach dem Abflugtag ist keine Umbuchung möglich.

Für den Flex-Tarif und den Basis-Tarif gilt:
Umbuchungen von ursprünglich gebuchten höher tarifierten Abflügen in niedriger tarifierte Abflüge sind nur unter Beibehaltung des ursprünglichen Reisepreises möglich. Bei Umbuchungen in höher tarifierte Abflüge ist der Differenzbetrag zu zahlen.

Aktions-Tarif (Tarifkennung "LM")

Es ist keinerlei Namensänderung möglich.

Wir können dem Wechsel in der Person des Fluggastes widersprechen, wenn diese den besonderen Erfordernissen in Bezug auf den Flug und etwaige Sitzplatzreservierungen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

Im Falle von Zu- und Abbringer-Flügen, die von einem anderen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, ist es aus technischen Gründen nur möglich, eine Namensänderung oder Nennung einer Ersatzperson bis 4 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Abflugtag vorzunehmen. Änderungswünsche hinsichtlich des Namens oder hinsichtlich einer Ersatzperson, die weniger als 4 Tage vor geplantem Abflugtermin vorgenommen werden sollen, können nicht durchgeführt werden. In einem solchen Fall ist lediglich eine Stornierung zu den oben genannten Stornierungsbedingungen sowie eine erneute Einbuchung zu dem dann gültigen Flugpreis möglich.

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6. Stornierung von Upgrades, Stornierung von Sonderleistungen

6.1 Stornierung von Upgrades

Die vorstehend benannten Stornierungs- und Umbuchungsgebühren gelten nur für den reinen Beförderungspreis. Für die Stornierung von Upgrades in der Premium Economy Class und der Condor Comfort Class gelten abweichende Stornierungs- und Umbuchungsbedingungen. Diese Bedingungen beziehen sich ausschließlich auf den Preis für die Beförderung in einer höheren Buchungskategorie.

6.2. Comfort Class

Im Falle der Stornierung bis 24 Std. vor vertraglich vorgesehenem Hinflug oder Rückflug betragen die Gebühren 50 % des Upgrade-Preises. Im Falle der Umbuchung bis 24 Std. vor vertraglich vorgesehenem Flugbeginn betragen die Kosten 10 % des Upgrade-Preises.

Am Abflugtag sind keine Stornierungen und Umbuchungen mehr möglich. Im Falle der Stornierung Ihrer Comfort Class Buchung werden wir uns bemühen, anderweitige Verwendungen zu erzielen. Sie haben das Recht, uns nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Verlust entstanden ist.

6.3. Premium Economy Class

Im Falle der Stornierung bis 24 Std. vor vertraglich vorgesehenem Hinflug oder Rückflug betragen die Gebühren 50 % des Upgrade-Preises. Im Falle der Umbuchung bis 24 Std. vor vertraglich vorgesehenem Flugbeginn betragen die Kosten 10 % des Upgrade-Preises.

Am Abflugtag sind keine Stornierungen und Umbuchungen mehr möglich. Im Falle der Stornierung Ihrer Premium Economy Class Buchung werden wir uns bemühen, anderweitige Verwendungen zu erzielen. Sie haben das Recht, uns nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Verlust entstanden ist.

6.4. Stornierung von Sonderleistungen

Sie können bei Condor zahlreiche weitere Sonderleistungen buchen, wie z. B. die Beförderung von Sport- und Sondergepäck, Premium Menüs und Sondermahlzeiten. Im Falle einer Änderung der Reservierung oder Abbestellung der Sonderleistung ist Condor berechtigt pro gebuchter Sonderleistung bzw. erfolgter Reservierung eine Bearbeitungsgebühr von 10 Euro zu erheben.

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7. Verlust der Flugscheine

Bei Verlust der Flugscheine berechnen wir für die Ausstellung neuer Unterlagen eine Bearbeitungsgebühr von 50 € pro Flugschein. Für bereits veranlasste Flugscheinhinterlegungen, die am gleichen Tag wieder storniert werden, sind wir berechtigt, 50 € pro Flugschein zu berechnen.

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8. Rechtzeitiges Erscheinen am Flughafen

Die für Sie maßgebliche Annahmeschlusszeit richtet sich nach der Entfernung des gebuchten Fluges bzw. nach dem jeweiligen Abflughafen. Als Annahmeschlusszeit definieren wir den von uns festgesetzten Zeitpunkt, zu dem Sie an unserem Check in/Abfertigungsschalter erschienen sein müssen. Bitte berücksichtigen Sie die nachfolgend genannten Annahmeschlusszeiten entsprechend bei Ihrer Reiseplanung. Um eine reibungslose Abfertigung und einen pünktlichen Abflug zu ermöglichen, empfehlen wir Ihnen dringend, die nachfolgend angegebenen Zeiten einzuhalten, da wir ansonsten im Falle des verspäteten Eintreffens am Check-In berechtigt sind, Ihre Buchung zu streichen und die Beförderung zu verweigern. Für eventuelle Schäden und Aufwendungen, die Ihnen aus allein von Ihnen zu vertretenden Verletzungen dieser Nebenpflicht entstehen, haften wir nicht.

Wir vereinbaren mit Ihnen, dass Sie innerhalb nachfolgend angegebener Zeiten (Annahmeschlusszeiten) am Check-in in unserem Abfertigungsbereich zu erscheinen haben:

  • bei Kurz- und Mittelstreckenflügen 90 Min. vor dem im Flugschein angegebenen Abflugzeitpunkt,
  • bei Langstreckenflügen 120 Min. vor dem im Flugschein angegebenen Abflugzeitpunkt und
  • bei Flügen in die USA/nach Kanada 180 Min. vor dem im Flugschein angegebenen Abflugzeitpunkt.

Im Falle einer Comfort Class Buchung finden Sie sich bitte spätestens 60 Min. vor dem im Flugschein angegebenen Abflugzeitpunkt am Check-in/Abfertigungsschalter ein.

Für alle unsere Passagiere gilt, unabhängig von der gebuchten Beförderungsklasse, dass sie spätestens 45 Min. vor dem im Flugschein angegebenen Abflugzeitpunkt im Besitz ihrer Bordkarte und die Eincheck-Formalitäten abgeschlossen sein müssen.

Aufgrund der geltenden Sicherheitsbestimmungen und Personen- sowie Gepäcküberprüfungen weisen wir darauf hin, dass Sie sich unverzüglich nach dem Check-in Vorgang zu dem auf der Bordkarte angegebenen Gate begeben und sich bis zum Aufruf des Fluges dort aufhalten sollten. Sie müssen sich bis spätestens zu dem bei der Abfertigung angegebenen Zeitpunkt am Gate zum Einsteigevorgang des von Ihnen gebuchten und bereits eingecheckten Fluges eingefunden haben, da wir ansonsten berechtigt sind, Ihre Buchung zu streichen und Ihnen die Beförderung zu verweigern, um damit Verzögerungen des Einsteigevorgangs und Verspätungen des Fluges zu vermeiden. Für eventuell dadurch entstandene Schäden und Aufwendungen Ihrerseits übernehmen wir keine Haftung.

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9. Verhalten des Fluggastes

Ist Ihr Verhalten während des Check-in Vorgangs, oder während des Einsteigevorgangs oder an Bord derart, dass von Ihnen eine Gefahr für das Flugzeug oder für Personen oder Gegenstände an Bord ausgeht, dass Sie die Besatzung in der Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigen oder Anweisungen der Besatzung nicht Folge leisten, einschl. der Anweisungen betreffend Rauchverbot, Alkohol- oder Drogengebrauch, oder dass Sie anderen Fluggästen oder der Besatzung Unannehmlichkeiten oder Schaden zufügen, so behalten wir uns das Recht vor, die zur Verhinderung des Verhaltens notwendigen Maßnahmen bis hin zur Fesselung zu ergreifen und die Beförderung zu verweigern. Dies gilt auch für den Fall, dass wir Sie im Rahmen unseres pflichtgemäßen Ermessens vor der Buchung schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, dass wir Sie vom Zeitpunkt der schriftlichen Benachrichtigung an nicht mehr auf unseren Flügen befördern werden, weil Sie auf einem früheren Flug gegen vorbenannte Verhaltensregeln verstoßen haben und uns Ihre Beförderung deshalb unzumutbar ist.

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10. Beschränkung bzw. Verweigerung der Beförderung eines Fluggastes oder Gepäcks

Condor kann die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes oder seines Gepäcks ablehnen oder vorzeitig abbrechen, wenn einer oder mehrere der nachfolgenden Punkte vorliegen:

Bei einem Fluggast

  • Die Beförderung gegen geltendes Recht, geltende Bestimmungen oder Auflagen des Abflug- oder Ziellandes oder des Landes, welches überflogen wird, verstößt;
  • die Beförderung die Sicherheit, Ordnung oder die Gesundheit der anderen Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder gefährdet oder eine unzumutbare Belastung für diese Beförderung darstellt;
  • soweit Sie Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können, Munition und explosionsgefährliche Stoffe, Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, mit sich führen, so haben Sie uns dies vor Reiseantritt anzuzeigen. Die Beförderung derartiger Gegenstände ist nur zulässig, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Dies gilt nicht für Polizeibeamte, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind. Diese haben ihre Waffe während des Fluges dem verantwortlichen Flugzeugkommandanten auszuhändigen;
  • der geistige oder physische Zustand, einschl. alkoholischer und drogenbedingter Beeinträchtigungen, eine Gefahr oder ein Risiko für den Fluggast selbst, für andere Fluggäste, für die Besatzungsmitglieder oder für Sachen darstellt;
  • Sie eine Sicherheitsuntersuchung Ihrer Person oder Ihres Gepäcks verweigern;
  • der gültige Flugpreis, fällige Steuern oder Zuschläge, auch für vorangegangene Flüge nicht bezahlt wurden;
  • Sie nicht alle für die Ein-/Ausreise in das Zielland und/oder für die Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Unterlagen mit sich führen, sie keine gültigen Reisedokumente in Ihrem Besitz haben bzw. Ihre Reisedokumente während des Fluges zerstören oder die Übergabe an die Besatzung gegen Quittung trotz Aufforderung ablehnen;
  • Sie aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung oder sonstiger Gründe eine besondere Betreuung benötigen, die Sie jedoch nicht mindestens 48 Std. vor Ihrem Flug bei uns angemeldet haben;
  • aufgrund von Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der letzten 4 Wochen vor geplantem Geburtstermin im Rahmen der Schwangerschaft. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die Luftbeförderung ab der 36. Schwangerschaftswoche ein erhebliches Risiko für Schwangere und das Kind bedeutet.
  • Infektionskrankheiten (z. B. offene TBC, infektiöse Hepatitis, Windpocken, etc.) bestehen sowie bei Fluggästen, die während des Fluges auf die Benutzung eines pneumatisch oder elektrisch betriebenen Gerätes und gleichzeitig auf eine Sauerstoffversorgung angewiesen sind.

Bei Gepäck

  • Bei Gepäckgegenständen, die geeignet sind, das Flugzeug, Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeuges zu gefährden, so wie in den Gefahrgutregeln der ICAO und de IATA aufgeführt sind, die bei uns oder unserem bevollmächtigten Agenten erhältlich sind.
  • Zu ihnen zählen insbesondere Explosivstoffe, Munition, Feuerwerke, Leuchtraketen, Gase, entzündliche, nicht entzündliche, tiefgekühlte und giftige, entflammbare flüssige Stoffe (z. B. Campinggas, Aerosol, Feuerzeugfüllungen) Farben und Verdünner, entflammbare feste Stoffe (z. B. Streichhölzer) und andere leicht entflammbare Materialien (z. B. auch Feuerzeuge).
  • Stoffe, die zur Selbstentzündung neigen, Stoffe die in Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickeln, oxidierende Stoffe wie Bleichpulver und Peroxyde, giftige Stoffe und Krankheitserreger sowie radioaktive Materialien.
  • Ätzende Materialien (z. B. Quecksilber, auch in Thermometern), Säuren (Alkali, Batterien, gefüllt mit Batterieflüssigkeit), magnetisierende Stoffe, flüssige Stoffe jeder Art und gefährliche Güter, welche in den IATA-Gefahrgutvorschriften aufgeführt sind.
  •  Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften des Staates, von dem aus geflogen, der angeflogen oder der überflogen wird, verboten ist.
  • Gegenstände, die gefährlich oder unsicher wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art sowie aufgrund ihrer Verderblichkeit, Zerbrechlichkeit oder ihrer besonderen Empfindlichkeit zur Beförderung ungeeignet sind. Nähere Angaben können Sie bei uns oder unseren bevollmächtigten Agenten erhalten.

Sollte Ihr aufgegebenes Gepäck die oben genannten Gegenstände enthalten und werden diese durch Sicherheitskontrollen im aufgegebenen Gepäck entdeckt, so müssen diese Gegenstände aus dem Gepäck entfernt werden. Hierfür muss Ihr Gepäckstück geöffnet und der gefährdende Gegenstand entfernt werden. Eine Haftung für den entnommenen Gegenstand übernimmt Condor nicht. Darüber hinaus müssen wir die für die Entnahme und eine eventuelle Verwahrung der Condor entstandenen Kosten Ihnen gegenüber geltend machen. Für eventuell durch die Öffnung des Gepäckstücks und die Entnahme entstehenden Schäden am Gepäckstück und dessen Inhalt übernehmen wir keine Haftung.

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11. Tierbeförderung auf Condor Flügen

Aus Sicherheitsgründen können wir nur Tiere mit bestätigter Reservierung akzeptieren, die in Begleitung eines gebuchten Passagiers reisen. Ein Tierpass ist unbedingte Pflicht. Wer mit Haustieren ins Ausland reisen möchte, benötigt hierfür den blauen EU Heimtierausweis.. Der Name des Besitzers, eingetragen im Tierpass, muss mit dem Passagiernamen übereinstimmen. Der EU-Heimtierausweis gilt in allen 27 Staaten der Europäischen Union und attestiert, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist. Bitte beachten Sie, dass darüber hinaus für einige Ziele gesonderte Bestimmungen gelten. Hinweise erhalten Sie hierzu über die Botschaft des Urlaubslandes.

Tiere dürfen nur in Behältnissen befördert werden, die den Anforderungen der IATA Life Animals Regulation entsprechen. Das Tier muss in der Lage sein, aufrecht zu stehen, ohne dass der Kopf oder die Ohren die Käfigdecke berühren. Es muss die Möglichkeit haben, sich zu drehen und sich in natürlicher Position hinzulegen. Wasser- und Futterbehälter müssen vorhanden sein. Der Käfig muss stabil und sauber sein, einen wasserfesten Boden haben und innen mit saugfähigem Material ausgelegt sein. Bitte beachten Sie, dass die Tierbeförderung am Check-In abgelehnt werden kann, wenn das Behältnis zu klein oder ungeeignet ist. Die letzte Entscheidung darüber, ob das Tier in dem entsprechenden Behältnis befördert wird, obliegt nicht unserem Check-In-Personal, sondern dem entsprechenden Tierschutzbeauftragten des jeweiligen Flughafens.

Kranke oder verletzte Tiere, junge Tiere, die noch nicht vom Muttertier abgesetzt sind sowie Hunde und Katzen, die voraussichtlich während der Beförderung gebären oder die vor weniger als 48 Std. vor der planmäßigen Beförderung geworfen haben, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Aufgrund der Verordnung (EG) 998/03 befördern wir Hunde und Katzen innerhalb der EU erst ab einem Alter von 4 Monaten und von nicht gelisteten Drittländern in die EU erst mit 7 Monaten.

Durch Medikamente ruhig gestellte Tiere müssen bei Ansprache durch unser Personal bzw. den Tierschutzbeauftragten reagieren.

Kampfhunde folgender Rassen sind von der Beförderung ausgeschlossen: Pitbull-Terrier, American Pitbull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasiliero, Kangal (Karabash), Kaukasian Owtscharka, Mastiff, Mastino Napolitano.

Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Beförderungsbedingungen sind wir berechtigt, den Transport des Tieres zu verweigern. Für dadurch eventuell entstehende Schäden oder unmittelbare Schäden können wir nicht verantwortlich gemacht werden. Sollten Sie oder ein weiterer Mitreisender aus diesem Grunde von der Beförderung absehen, kann der Flugpreis nicht erstattet werden.

Sämtliche notwendigen Einfuhr-, Gesundheitspapiere etc. müssen immer vom Reisenden selbst besorgt werden. Wir weisen darauf hin, dass auf Flügen nach und von Dubai und Sharjah dürfen keine Tiere, weder in der Kabine, noch im Frachtraum, befördert werden.

Für die Beförderung von Haustieren in der Kabine oder im Frachtraum berechnen wir Pauschalkosten.

Im Falle der Nutzung von Zubringer- und Abbringer-Flügen gelten für die gesamte Strecke die Bedingungen der ersten ausführenden Fluggesellschaft.

Es ist möglich, einen Hund oder eine Katze in der Kabine zu transportieren. Wenn die zulässige, begrenzte Anzahl von Tieren in der Kabine nicht überschritten wird, befördern wir gerne pro Passagier je einen Hund oder eine Katze bis 6 kg Gewicht inklusive Tasche in der Kabine. Wir bitten um Verständnis, dass wir im Interesse aller Fluggäste nur eine begrenzte Zahl von Kleintieren in der Kabine zulassen und dass das Tier während des gesamten Fluges in seinem geschlossenen Behältnis am Boden stehen bleiben muss. Die Maße des Behältnisses (luftdurchlässig und wasserundurchlässig, verschließbar – im Tierhandel erhältlich) dürfen die Handgepäckmaße von 55 x 40 x 20 cm nicht überschreiten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Vögel und Hasen sowie sonstige Nagetiere leider nicht von uns in der Fluggastkabine befördert werden können. Diese Tiere werden in entsprechend zugelassenen Transportboxen im Frachtraum befördert. Die Beförderung von Mäusen, Ratten, Hamstern und Meerschweinchen ist sowohl in der Kabine als auch im Frachtraum ausgeschlossen.

Wenn im Rahmen des Tierschutzes Hunde oder Katzen nach Deutschland vom Ausland mitgenommen werden, muss der Fluggast mit seiner Unterschrift bestätigen, dass er die Beförderungsbedingungen zur Kenntnis genommen hat. Aus Sicherheitsgründen gestatten wir Tierschützern die Beförderung von maximal einem Tier in der Kabine oder im Frachtraum. Auch in diesem Falle fällt die oben genannte Bearbeitungspauschale an. Es gelten die Richtlinien zur Tierpasspflicht, der Fluggast muss in dem EU-Tierpass als Besitzer des Tieres eingetragen sein.

Die Beförderung von Blinden- oder Begleithunden in der Kabine ist kostenlos. Voraussetzung hierfür ist eine vorherige Anmeldung mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Flug, unsere Bestätigung der Anmeldung und der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit. Bitte haben Sie Verständnis, das maximal zwei Blinden- oder Begleithunde gleichzeitig in der Kabine befördert werden können.

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12. Allein reisende Kinder und Beförderung von Kleinkindern und Personen mit eingeschränkter Mobilität

12.1. Allein reisende Kinder (UM)

Kinder im Alter von 5-11 Jahren können mit Condor auch alleine reisen. Die Anmeldung des UM-Service ist bis 8 Std. vor Abflug möglich und stellt eine intensive Betreuung ab dem Zeitpunkt des Check-In am Boden sicher. Gleichzeitig – jedoch bis spätestens 48 Std. vor Abflug – nehmen wir eine kostenfreie Sitzplatzreservierung vor. Wir weisen darauf hin, dass eine Sitzplatzreservierung bei Zu- und Abbringer-Flügen anderer Fluggesellschaften kostenpflichtig bzw. nicht möglich ist. Allein reisende Kinder zahlen den vollen Flugpreis zzgl. einer Service-Gebühr von € 30 pro Strecke.

Reisen zwei Kinder zusammen unbegleitet, fällt für jedes Kind die UM-Gebühr in Höhe von € 30 pro Kind und pro Strecke an, das zweite Kind zahlt dann jedoch den ermäßigten Kinderpreis.

Am Abflughafen benötigen wir die vollständigen Daten (Name, Adresse, Telefonnummer) der bringenden oder abholenden Begleitperson bis zur Übergabe bzw. Übernahme des UM.

Sollte(n) die Begleitperson(en) nicht die Eltern(teile) des/der UM sein, so wird eine Vollmacht beim Einchecken und beim Abholen benötigt. Diese ist allerdings nur notwendig, wenn die Begleitperson(en) nicht mit denen in der Buchung vermerkten Personen übereinstimmen. Die Begleitperson(en) muss sich durch einen gültigen Lichtbildausweis identifizieren können.

Unsere Flugbegleiter übernehmen dann an Bord die Betreuung. Wir bitten um Verständnis, dass Kinder vor Vollendung des 5. Lebensjahres zum Zeitpunkt des Fluges immer in Begleitung der Eltern oder mit Geschwistern ab 16 Jahren oder anderen Personen ab 18 Jahren reisen müssen.

Es besteht eine Anmeldepflicht für allein reisende Kinder von 5 - 11 Jahren.

Jugendliche bis 16 Jahre behandeln wir auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern wie allein reisende Kinder.

12.2. Beförderung von Kleinkindern und Kindern

Für den Fall, dass ein Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nur von einem Elternteil begleitet wird, kann es zur Vermeidung von Missverständnissen und Komplikationen sinnvoll sein, eine schriftliche Bestätigung des anderen Elternteils über die Berechtigung zur Durchführung des Fluges/der Flüge mit dem begleitenden Elternteil vorzulegen.

Pro Erwachsenen kann maximal ein Kleinkind bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres ohne Sitzplatzanspruch befördert werden. Ein zweites Kleinkind unter 2 Jahre kann von einem Erwachsenen auf Anfrage nur dann befördert werden, wenn für das weitere Kleinkind ein Sitzplatz zum regulären Flugpreis gebucht wird.

Hinweis: Ein Kleinkind muss als Kind (2-11 Jahre) gebucht und abgerechnet werden, wenn das Kleinkind vor dem Rückflug zwischenzeitlich 2 Jahre alt geworden ist.

Als besonderen Service für Familien mit Kindern unter 2 Jahren bietet Condor die gebührenfreie Sitzplatzreservierung im Voraus an. Sitzplatzreservierungen für Familien mit Kleinkindern unter 2 Jahren, bestehend aus zwei Erwachsenen, mindestens einem Kleinkind und mitreisenden Geschwistern im Alter von 2-11 Jahren, sind kostenfrei. Nach rechtzeitiger Anmeldung bis 48 Std. vor planmäßigem Abflug stellt Condor für Kleinkinder bis ca. 6 Monate und/oder maximal 8 kg Bassinets/Babykörbe an Bord zur Verfügung. Wir weisen allerdings darauf hin, dass dieser Service auf Zu- und Abbringer-Flügen mit anderen Fluggesellschaften nicht zur Verfügung gestellt werden kann.

12.3. Personen mit eingeschränkter Mobilität

Condor bietet behinderten Menschen und Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität größtmögliche Unterstützung an den Fughäfen und während des Fluges. Die Hilfestellung und Unterstützung ist kostenfrei. Erforderlich aufgrund begrenzter Kapazitäten ist eine vorherige Anmeldung mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Flug und eine Bestätigung durch die Condor.

Sofern ein Fluggast aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage ist, sich während des Fluges selbst zu versorgen und auf ständige Betreuung und Hilfeleistung angewiesen ist, kann die Beförderung nur zusammen mit einer Begleitperson erfolgen, die den vollen Flugpreis zu entrichten hat.

Fluggästen mit frischen Knochenbrüchen wird empfohlen, aufgrund hierdurch erhöhter gesundheitlicher Risiken, von einer Flugbeförderung innerhalb von 48 nach dem Knochenbruch abzusehen. Auf gesundheitliche Risiken, wie z.B. Thrombosegefahr, Durchblutungsstörungen, Schwellungen, etc. wird ausdrücklich hingewiesen. In jedem Fall benötigen Fluggäste mit einem Gipsverband innerhalb der ersten sieben Tage nach dem Knochenbruch ein ärztliches Attest, welches die Flugfähigkeit bescheinigt und der Gipsverband muss der Länge nach geöffnet sein.

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13. Gepäckvorschriften

Im Rahmen der Luftbeförderung können Sie in einem bestimmten Umfang Gepäckstücke als Freigepäck mitführen. Die Freigepäckgrenzen ergeben sich aus dem Flugschein bzw. der Ausschreibung, die Ihrem Angebot zum Abschluss eines Luftbeförderungsvertrages zugrunde liegt. Die Beförderung von Gepäck über die Freigepäckgrenze hinaus sowie die Beförderung von Sondergepäck ist kostenpflichtig. Am Check-In werden stichprobenartig Kontrollen Ihres Gepäcks durchgeführt. Wir weisen darauf hin, dass die oben aufgeführten Gegenstände sich nicht im aufgegebenen oder im Handgepäck befinden dürfen. Zusätzlich weisen wir darauf hin, dass sich im Handgepäck spitze und scharfe Gegenstände, wie z. B. Messer, Scheren oder auch der Inhalt eines Maniküre-Sets o. ä. nicht befinden dürfen. Solche Gegenstände gehören in das aufgegebene Gepäck.

Bei der Nutzung von Zu- und Abbringer-Flügen anderer Fluggesellschaften zum Condor-Flug gelten für die gesamte Zu- und Abbringer-Strecke die Allgemeinen Beförderungsbedingungen und Gepäckregelungen der ausführenden Fluggesellschaft. Sofern Sie auf einer Condor-Strecke Sonderleistungen reserviert haben oder Sondergepäck angemeldet haben, gilt diese Reservierung nur auf der von Condor ausgeführten Strecke. Gleiches gilt für Vergünstigungen bzw. Vorteile aufgrund von Buchungen in unserer Comfort- oder Premium Economy Class.

13.1. Handgepäck

Sie dürfen ein Handgepäckstück bis zu einem Maximalgewicht von 6 kg kostenfrei an Bord mitführen. Weiterhin ist es zulässig, eine kleine Handtasche, ein Laptop inklusive Tasche, einen Regenschirm und eine erforderliche Gehhilfe mit an Bord zu nehmen. Soweit das zulässige Höchstgewicht für Handgepäck überschritten wird, sind wir berechtigt, einen Zuschlag für Übergepäck zu verlangen. Die Abmessungen des Handgepäcks dürfen die Maße von 55 x 40 x 20 cm nicht überschreiten. Boden- und Bordpersonal ist aus Sicherheitsgründen dazu verpflichtet, nicht zulässige Gepäckstücke mit dem übrigen Gepäck im Laderaum zu verstauen.

In jedem Fall muss Handgepäck unter Ihren Vordersitz oder in die Gepäckfächer passen. Wenn Ihr Handgepäck diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder den Sicherheitsanforderungen nicht entspricht, so muss es als aufgegebenes Gepäck befördert werden. Gegenstände, die dann nicht für den Transport im Frachtraum geeignet sind (z. B. empfindliche Musikinstrumente), werden zur Beförderung in der Kabine nur dann entgegengenommen, wenn sie uns im voraus angekündigt und von uns zur Beförderung angenommen wurden. In einem solchen Falle ist die Beförderung dieses Sondergepäcks kostenpflichtig.

Gemäß der EG-VO 1546/2006 dürfen Sie auf allen Flügen, die in Europa starten (auch auf Auslandsflügen) Flüssigkeiten, Druckbehälter (wie z. B. Sprays), Pasten, Lotionen und andere gelartige Substanzen nur bis zu einer Maximalmenge von 100 ml pro Verpackungseinheit im Handgepäck mitnehmen. Entscheidend ist die aufgedruckte Füllmenge und nicht der Füllstand. Die einzelnen Behältnisse müssen vollständig in einem wieder verschließbaren, transparenten Plastikbeutel mit einem maximalen Fassungsvermögen von 1 l passen und werden bei der Sicherheitskontrolle kontrolliert. Pro Fluggast ist nur ein Beutel erlaubt. Für Medikamente und Babynahrung gelten Sonderbestimmungen. Verschiedene Nicht-EU-Staaten haben gleichlautende oder ähnliche Regelungen erlassen. Nähere Informationen können Passagiere bei uns oder unseren bevollmächtigten Agenten erhalten.

13.2. Übergepäck

Wird mit Ihrem Handgepäck das für Ihren Flug festgelegte Höchstgewicht für Handgepäck bzw. das Gesamtgewicht für Ihr Reisegepäck überschritten, so sind wir berechtigt, Kosten für das Übergepäck zu verlangen.

Die Übergepäckkosten für Abflüge bis 31.10.2009 betragen

bei Kurz- und Mittelstrecken (z. B. Balearen, Türkei, Griechenland, Kanarische Inseln, Ägypten, Madeira, Marokko, Zypern) pro Flugstrecke und pro kg € 8.

bei Fernstrecken (z. B. Kenia, Sri Lanka, Sal, Kapverdische Inseln, Thailand, Karibik Mexiko, USA)  pro Flugstrecke und pro kg € 16.

Die Übergepäckkosten für Abflüge ab 01.11.2009 betragen

bei Kurz- und Mittelstrecken (z. B. Balearen, Türkei, Griechenland, Kanarische Inseln, Ägypten, Madeira, Marokko, Zypern) pro Flugstrecke und pro kg € 10.

bei Fernstrecken (z. B. Kenia, Sri Lanka, Sal, Kapverdische Inseln, Thailand, Karibik Mexiko, USA)  pro Flugstrecke und pro kg € 20.

Wir weisen darauf hin, dass Übergepäck ab einem Mehrgewicht von 20 Kg bis 48 Std. vor Abflug anzumelden ist.

Für den Fall, dass Sie Gepäck am Check-In oder am Gate zurücklassen, übernehmen wir keinerlei Haftung für dieses Gepäck. Sollte durch das von Ihnen zurückgelassene Gepäck bzw. durch dessen Verwahrung oder Entsorgung Kosten entstehen, sind diese Kosten von Ihnen zu tragen.

13.3. Autokindersitze an Bord der Condor

13.4. Beförderung von Sonder- und Sportgepäck

Die Beförderung von Sonder- und sonstigem Sportgepäck ist kostenpflichtig.

13.5. Die Beförderung von Sondergepäck und Sportgeräten ist nur in dafür geeigneter Transportverpackung bzw. Transportbehältnissen möglich. Jegliches Sportgerät muss separat, das heißt getrennt von Ihrem aufgegebenen Reisegepäck, verpackt und aufgegeben werden. Andernfalls wird das gesamte Gepäck zu den aktuellen Übergepäckgebühren abgerechnet, die möglicherweise über der Pauschalgebühr für Sonder- und Sportgeräte liegen können. Die Mitarbeiter am Check-in behalten sich vor, das verpackte Sonder- und Sportgepäck stichprobenartig zu überprüfen und den Transport bei Nichteinhaltung der Vorschriften ggf. abzulehnen. Wir weisen darauf hin, dass im Sportgepäck keine anderen Gegenstände enthalten sein dürfen, als diejenigen, die unmittelbar zur Ausübung des Sports zählen, insbesondere keine Bekleidung. Für die Beförderung von Kanus und Kajaks benötigen wir eine Regressverzichtserklärung. Bitte beachten Sie, dass Sondergepäck und Sportgeräte anmeldepflichtig sind. Eine Anmeldung ist nur bis 48 Std. vor dem Abflug möglich.

Keine Anmeldung von Sondergepäck ist erforderlich für Kinderwagen, Buggys, Kinderbetten und Autokindersitzen, wenn diese nicht an Bord genutzt werden sollen. Weiterhin müssen nicht angemeldet werden Sonnenschirme und Mehrgepäck im Koffer bis 20 kg über der Freigepäckmenge. Aufgrund des erhöhten Zeitaufwandes bei dem Einchecken von Sonder-  und Sportgepäck bitten wir Sie, spätestens 120 Min. (bei USA/Kanada-Flügen 180 Min.) vor planmäßigem Abflug am Check-In-Schalter zu erscheinen. Die Gebühren für die Beförderung von Sonder- und Sportgepäck sowie Übergepäck ist bei der Anmeldung per Kreditkarte oder im Lastschriftverfahren, jedoch spätestens beim Einchecken zu bezahlen. Eine nachträgliche Bezahlung ist nicht möglich.

Bei Nutzung von Zubringer- und Abbringer-Flügen anderer Fluggesellschaften gelten für die gesamte Flugstrecke die Bedingungen der ersten ausführenden  Fluggesellschaft. Wir empfehlen dringend, sich in diesem Falle bei der jeweiligen Fluggesellschaft vorher zu informieren.

13.6. Im aufgegebenen Gepäck darf nicht enthalten sein:

  • Bargeld, Juwelen, Edelmetalle, Kameras, Handys, elektronische Geräte (z. B. Laptops oder PC´s), empfindliche optische Hilfsmittel, Geschäftspapiere, Muster, wertvolle Kunstgegenstände mit einem Verkehrswert von über € 300, verderbliche und zerbrechliche Gegenstände, Pässe und andere Ausweispapiere, dringend benötigte Medikamente sowie Wertsachen mit einem Wert von über € 300 (maßgeblich ist der Neuwert), soweit sie nicht der Bekleidung dienen.

Für die Beschädigung oder den Verlust von Gegenständen, die entgegen der vorstehenden Bestimmungen unrechtmäßig im aufgegebenen Gepäck enthalten sind, haftet Condor nach Maßgabe des Artikel 20 des Montrealer Übereinkommens nicht. Dies gilt auch für Folgeschäden und mittelbare Schäden, die sich aus dem Transport solcher Gegenstände im aufgegebenen Gepäck ergeben können.

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14. Haftung und Klagefrist

Für die Haftung der Condor sowie der übrigen Gesellschaften, die Beförderungen durchführen, gelten jeweils deren Beförderungsbedingungen.

Die Beförderung unterliegt dem Übereinkommen vom 28.03.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) sowie der Verordnung EG 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/02 geänderten Fassung. Das Montrealer Übereinkommen regelt und beschränkt die Haftung der Condor für Tod oder Körperverletzung sowie Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder für Verspätungen.

Nach dem Montrealer Übereinkommen ist die Haftung wie folgt beschränkt:

  • Es gibt keine Höchsthaftungsbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Bei Schäden bis zu 100.000 Sonderziehungsrechten (SZR) von Fluggästen (ca. € 120.000) je Fluggast bleibt uns der Nachweis, dass der Geschädigte durch sein Verschulden den Schaden ganz oder teilweise (mit) verursacht hat, vorbehalten. Insofern sind wir von einer Haftung befreit (Artikel 20 MÜ). Für einen darüber hinaus gehenden Schaden haftet die Condor dann nicht, wenn wir nachweisen, dass der Schaden nicht auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen unsererseits oder der von uns beauftragen Personen oder ausschließlich auf rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen eines Dritten zurückzuführen ist (Artikel 21 MÜ). Condor zahlt einen Vorschuss zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des Anspruchsberechtigten.
  • Bei Zerstörung, Verlust, auch Teilverlust, Beschädigung oder Verspätung von aufgegebenen Gepäck auf 1.000 SZR (ca. € 1.200). Übersteigt der Wert Ihres aufgegebenen Reisegepäcks diesen Betrag, so sollten Sie den Luftfrachtführer bei der Abfertigung informieren oder vor der Reise sicherstellen, dass das Gepäck voll versichert ist.
    Eine Versicherung ist im Beförderungspreis nicht eingeschlossen. Wir empfehlen dringend, eine Versicherung im Falle des Rücktritts und für den Fall des Abhandenkommens oder der Beschädigung von Reisegepäck abzuschließen. Wir vermitteln Ihnen gerne eine solche Versicherung unseres Versicherungspartners ELVIA - Versicherungsgesellschaft AG, 81536 München. Wir sind mit der Schadensregulierung der Versicherung nicht betraut.
  • Bei Verspätung der Luftbeförderung des Reisenden auf 4.150 SZR
    (ca. € 5.100).

Eine Beschädigung, den Verlust, auch Teilverlust oder die Zerstörung von Reisegepäck müssen Sie uns sobald wie möglich schriftlich mitteilen. Im Falle der Beschädigung, des Verlustes, auch Teilverlustes, ist eine Meldung des Schadens am Flughafen erforderlich; Ihnen wird ein sogenannter PIR ausgehändigt. Wird das aufgegebene Gepäck ohne einen PIR bei der Auslieferung angenommen, so wird vermutet bis zum Beweis des Gegenteils, dass wir Ihnen das aufgegebene Gepäck unbeschädigt und vollständig abgeliefert haben. Kratzer, kleine Dellen und Abschürfungen stellen keinen Schaden am aufgegebenen Gepäck, sondern Abnutzungserscheinungen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs dar. Bitte stellen Sie sicher, dass Ihr Reisegepäck den Beanspruchungen der Beförderung im Rahmen des Luftverkehrs genügt und insbesondere ausreichenden Schutz vor eindringender Nässe bietet. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern Condor den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig verursacht hat.

Bei einer Beschädigung oder Teilverlust aus dem aufgegebenen Reisegepäck muss die schriftliche Mitteilung unverzüglich, jedoch spätestens binnen 7 Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck Ihnen zur Verfügung steht, bei uns eingegangen sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Versendung der schriftlichen Mitteilung. Die Aushändigung eines PIR wahrt nicht die oben genannten Fristen.

Wurde der Schaden durch ein Mitverschulden des Geschädigten mit verursacht, so finden die Normen des anwendbaren Rechts hinsichtlich des Ausschlusses oder der Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung. Dies gilt ebenfalls, sofern der Geschädigte seiner Schadensminderungs- und Geringhaltungspflicht nicht nachkommt.

Condor haftet nicht für Schäden, die durch die Erfüllung staatlicher Vorschriften oder daraus entstehen, dass Sie die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Pflichten nicht erfüllt haben.

Die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens bleiben durch die vorbenannten Bestimmungen unberührt.

Eine Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von 2 Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.

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15. Flugpläne, Verspätungen und Flugstreichungen / Flugzeitänderungen, Passagierrechte

15. Flugpläne, Verspätungen und Flugstreichungen/Flugzeitänderungen, Passagierrechte

15.1. Die veröffentlichten Flugzeiten können sich zwischen dem Datum der Veröffentlichung und dem Buchungs- bzw. Flugdatum ändern. Die Zeiten sind nicht garantiert und nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages.

Bevor wir Ihren Buchungswunsch entgegennehmen, werden wir Sie über die geplante Abflugzeit informieren, so, wie sie zu diesem Zeitpunkt gilt. Die endgültigen Flugzeiten erhalten Sie, sobald diese feststehen.

15.2. Condor wird sich bemühen, Änderungen von Flugzeiten auf das notwendige Maß zu beschränken und Sie möglichst frühzeitig zu informieren. Bekannt gegebene Flugzeiten können aus flugbetrieblichen Gründen Änderungen im angemessenen Umfang unterliegen.
Condor ist berechtigt, das Fluggerät zu ändern und die Beförderung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, wobei Condor in diesem Fall für die gebuchte Beförderung weiterhin verantwortlich bleibt.

Wenn Sie uns eine Kontaktadresse mitteilen, werden wir Sie über etwaige Änderungen der Beförderung schnellstmöglich informieren.

15.3. Im Falle von unberechtigt verweigerter Beförderung und Flugstreichung erbringen wir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen gemäß der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (EG) 261/04. Im Falle von Verspätungen erhalten Sie von uns die darin vorgesehenen Betreuungsleistungen.

Hinweis gemäß EG-VO 261/2004 Passagierrechte
Im Falle der Nichtbeförderung wegen Überbuchung, Annullierung eines Fluges und einer Verspätung von mindestens 2 Stunden stehen Ihnen gemäß vorbenannter Verordnung die nachfolgend genannten Rechte zu. Diese Hinweise sind erforderlich, stellen jedoch keine Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche dar und können auch nicht zur Auslegung der Haftungsbestimmungen des Montrealer Übereinkommens heran gezogen werden.
Die Rechte aus der Verordnung gelten nur, wenn Sie über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen, Sie sich zur angegebenen Zeit, oder falls nichts angegeben ist, spätestens 45 Minuten vor der geplanten Abflugzeit zur Abfertigung eingefunden haben und den Flug zu einem der Öffentlichkeit verfügbaren Tarif gebucht haben.
Im Falle einer Verspätung von mehr als 2 Stunden bei Flügen bis 1500 km Entfernung, von mehr als 3 Stunden zwischen 1500 und 3500 km Entfernung und von mehr als 4 Stunden über 3500 km Entfernung haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen in Form von Getränken und Verpflegung entsprechend der gebuchten Beförderungsklasse und abhängig von der Wartezeit, 2 Telefonaten oder Telefaxen oder E-Mails und Hotelübernachtung, falls der Flug erst am nächsten Tag nach der geplanten Beförderung stattfindet. Sollte sich der Flug durch die Gewährung der Betreuungsleistungen weiter verzögern, haben Sie hierauf keinen Anspruch. Bei einer Verspätung von mehr als 5 Stunden haben Sie das Recht von der Beförderung zurück zu treten und sich die Kosten des Flugscheins binnen 7 Tagen zurück erstatten zu lassen, wenn der Reisezweck durch die Verspätung verfehlt wurde und ggf. Rückbeförderung zum Ausgangspunkt zum frühest möglichen Zeitpunkt.
Im Falle einer Überbuchung haben Sie das Recht auf Betreuungsleistungen. Außerdem bieten wir Ihnen eine anderweitige Beförderung zum Zielflughafen unter vergleichbaren Bedingungen an. Wenn Sie von einer Beförderung absehen, haben Sie Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten. In jedem Falle haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, abhängig von der Flugentfernung. Bei Flügen mit einer Entfernung bis 1500 km beträgt die Ausgleichsleistung € 250 pro Fluggast, bei einer Entfernung zwischen 1500 und 3500 km € 400 und bei einer Entfernung von mehr als 3500 km € 600. Sie können zwischen einer Barauszahlung oder einem Fluggutschein wählen. Sofern wir Ihnen einen Alternativflug zum Zielflughafen anbieten und die Ankunft je nach Entfernung nicht später als 2, 3 bzw. 4 Stunden erfolgt, reduziert sich die Ausgleichszahlung um 50%. Ein Anspruch auf die oben genannten Leistungen entfällt, wenn Ihnen die Beförderung begründet gemäß den bisherigen und noch folgenden Bestimmungen verweigert wurde.
Im Falle der Annullierung eines geplanten Fluges haben Sie die gleichen Rechte auf Betreuungs- und Ausgleichsleistung sowie Erstattung der Flugscheinkosten wie im Falle der Nichtbeförderung unter den genannten Voraussetzungen. Ein Anspruch auf die vorbezeichneten Rechte scheidet aus, wenn die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück zu führen ist, der trotz Ergreifens aller zumutbaren Umstände nicht zu vermeiden war. Ein Anspruch aus Ausgleichsleistung entfällt weiterhin, wenn wir Sie mindestens 14 tage vor geplantem Abflug über die Flugstreichung informieren, bzw. zwischen 14 und 7 Tagen vor geplantem Abflug, wenn sich der Abflug um nicht mehr als 2 und die Ankunft um nicht mehr als 4 Stunden verzögert, bzw. weniger als 7 Tagen vor geplantem Abflug, wenn sich der Abflug um nicht mehr als 1 und die Ankunft um nicht mehr als 2 Stunden verzögert.
Condor ist berechtigt zu erklären, dass Ausgleichszahlungen auf Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, angerechnet werden.

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16. Elektronische Geräte, Anschnallpflicht, Nichtraucherflüge, Reisedokumente, Verletzung von Einreisebestimmungen und Rechtsfolgen

16.1. Elektronische Geräte

Der ungenehmigte Betrieb von elektronischen Geräten an Bord, z. B. Mobiltelefonen, Laptops, CD-Spielern, elektronischem Spielen und Geräten mit Sendefunktion und Walkie-Talkie ist verboten und kann strafbar sein. Ausgenommen hiervon sind Hörgeräte und Herzschrittmacher. Bitte beachten Sie die Anweisungen des Bordpersonals. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob der Betrieb eines der von Ihnen mitgeführten Geräte erlaubt ist, wenden Sie sich bitte ebenfalls an das Bordpersonal.

16.2. Anschnallpflicht

Bitte beachten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit, dass während des gesamten Fluges Anschnallpflicht während der Zeit besteht, die Sie sich auf Ihrem Sitzplatz befinden. Den Anweisungen des Bordpersonals ist strikt Folge zu leisten.

16.3. Nichtraucherflüge

Alle Condor-Flüge sind Nichtraucherflüge. Das Rauchen ist in allen Bereichen des Flugzeugs und während des gesamten Aufenthalts an Bord untersagt. Verstöße gegen das Rauchverbot werden sofort zur Anzeige gebracht und können einen Abbruch des Fluges nach sich ziehen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind in jedem Fall von Ihnen zu tragen.

16.4. Reisedokumente

Sie sind verpflichtet und es unterliegt Ihrer eigenen Verantwortung, die für Ihre Reise notwendigen Ein- und Ausreisedokumente und Visa zu beschaffen und alle Vorschriften der Staaten zu befolgen, die überflogen oder angeflogen werden oder von denen aus geflogen wird; das gleiche gilt für unsere diesbezüglichen Regelungen und Anweisungen. Wir haften nicht für die Folgen, die Ihnen aus der Unterlassung, sich die notwendigen Papiere zu beschaffen oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Vorschriften oder Anweisungen entstehen.

Sie sind verpflichtet, vor Flugantritt die Einreise- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstige Urkunden vorzuweisen, die seitens der in Betracht kommenden Staaten vorgeschrieben sind und uns die Anfertigung von Kopien dieser Dokumente zu gestatten. Wir behalten uns das Recht vor, Sie von der Beförderung auszuschließen, wenn Sie die maßgeblichen Vorschriften nicht befolgen oder Ihre Dokumente unvollständig sind. Wir haften nicht für Verluste oder Aufwendungen, die Ihnen daraus entstehen, dass Sie diese Bestimmungen nicht befolgen.

16.5. Verletzung von Einreisebestimmungen und Rechtsfolgen

Wird Ihnen die Einreise in ein Land verweigert, so sind Sie zur Zahlung der Strafe des Bußgeldes verpflichtet, das uns von dem jeweiligen Land auferlegt wird. Sie sind ferner verpflichtet, den anwendbaren Flugpreis zu zahlen, falls wir Sie auf Anordnung einer Behörde an Ihren Abgangsort oder an einen anderen Ort bringen müssen, weil Sie in ein Land (Durchreise- oder Bestimmungsland) nicht einreisen dürfen. Wir können zur Bezahlung dieses Flugpreises die von Ihnen gezahlten Gelder für nicht ausgenutzte Beförderung oder Ihre in unserem Besitz befindlichen Mittel verwenden. Der bis zu dem Ort der Abweisung oder Ausweisung für die Beförderung bezahlte Flugpreis wird nicht erstattet.

Falls wir gehalten sind, Strafen oder Bußgelder zu zahlen oder zu hinterlegen oder sonstige Auslagen aufzuwenden, weil Sie die bzgl. der Ein- oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Staates nicht befolgt haben oder weil die Kraft dieser Vorschriften erforderlichen Dokumente nicht ordnungsgemäß zur Stelle sind, so sind Sie verpflichtet, uns auf Verlangen die gezahlten oder hinterlegten Beträge und die aufgewendeten Auslagen zu erstatten. Wir sind berechtig, in Ihrem Besitz befindliche Geldmittel zur Deckung solcher Ausgaben zu verwenden. Die Höhe der Strafe und Bußgelder ist von Land zu Land verschieden und kann den Flugpreis weit übersteigen. Achten Sie daher dringend in Ihrem eigenen Interesse auf die Einhaltung der Einreisebestimmungen.

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17. Datenschutz

Sie erkennen an, Condor Ihre persönlichen Daten zu folgenden Zwecken zur Verfügung gestellt zu haben: Die Vornahme von Flugbuchungen, ggf. Erwerb von Zusatzleistungen, Durchführung von Einreiseformalitäten sowie die Übermittlung solcher Daten an die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung Ihres Fluges. Sie ermächtigen Condor, diese Daten zur Erfüllung der vorgenannten Zwecke an eigene Büros, bevollmächtigte Agenten, in- und ausländische Behörden, andere Fluggesellschaften sowie sonstige Erbringer vorgenannter Dienstleistungen weiterzugeben. Im Rahmen der Kundenbetreuung bedienen wir uns auch der Hilfe externer Dienstleistungsunternehmen. Deren Mitarbeiter unterliegen selbstverständlich den gleichen strengen datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie unsere eigenen. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Informationen zum Datenschutz.

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18. Versicherungen

Versicherungsleistungen, insbesondere eine Rücktrittskostenversicherung im Falle der Stornierung ist im Flugpreis nicht eingeschlossen. Wir empfehlen dringend, eine solche Versicherung bei Buchung der Reise abzuschließen. Im Versicherungsfall ist eine umgehende schriftliche Schadensmeldung an den Versicherer erforderlich. Condor ist mit der Schadensregulierung nicht betraut.

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19. Hinweis gem. Anhang zur VO (EG) 2027/97 in der Fassung der VO (EG) 889/02

Dieser Hinweis ist erforderlich gemäß VO (EG) 889/02, er stellt jedoch keinerlei Anspruchsgrundlage für etwaige Schadensersatzansprüche dar, noch können dadurch die Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens ausgelegt werden. Da wir gesetzlich zur Mitteilung dieses Hinweises verpflichtet sind, ist dieser nicht Teil des Beförderungsvertrages zwischen Ihnen und Condor.

Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck

Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Montrealer Übereinkommen anzuwenden sind.

18.1. Schadeneratz bei Tod oder Körperverletzung

Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Personenschäden bis zu einer Höhe von 100.000 SRZ (ca. 120.000 EUR) kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinaus gehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.

18.2. Vorschusszahlungen

Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR (ca. 19.000 EUR).

18.3. Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen

Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4.150 SZR (ca. 5.100 EUR) begrenzt. Eine mögliche Haftung nach der Verordnung (EG) 261/04 bleibt davon unberührt.

18.4. Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck

Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.000 SZR (ca. 1.200 EUR) begrenzt.

18.5. Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck

Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.000 SZR (ca. 1.200 EUR). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Gepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.

18.6. Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck

Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.

18.7. Beanstandungen beim Reisegepäck

Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen sobald wie möglich schriftliche Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen 7 Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten.

18.8. Haftung des vertraglichen u. des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben, so ist dieses das Vertrag schließende Luftfahrtunternehmen.

18.9. Klagefristen

Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von 2 Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.

Diese Bestimmungen beruhen auf dem Montrealer Übereinkommen vom 28.05.1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die VO (EG) 2027/97 in der durch die VO (EG) 889/02 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten umgesetzt wurde.

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20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

19.1. Anwendbares Recht

Die Beförderungsverträge mit der Condor sowie diese AGB unterliegen deutschem Recht.

19.2. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Klagen von Fluggästen, die Kaufmann im Sinne des HGB sind, ist Kelsterbach. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht für Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen oder der VO (EG) 261/04.

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21. Rail & Fly

Bahntickets „Rail&Fly“ können nur in Verbindung mit einem Condor-Flug, gebucht über den Condor Einzelplatzverkauf, entweder im Reisebüro, unter www.condor.com oder über unser Condor Servicecenter gebucht werden. Condor ist lediglich Vermittler der Beförderungsleistungen durch die Deutsche Bahn AG und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

Das Bahnticket berechtigt zur Fahrt in allen Zügen und Strecken der Deutschen Bahn AG in der zweiten Klasse inklusive ICE-Verbindungen. Die Bahntickets können einen Tag vor dem Abflugdatum, am Abflugtag, am Tag der Rückkehr sowie einen Tag danach genutzt werden. Bei der Wahl der Zugverbindung ist darauf zu achten, dass diese eine unmittelbare Strecke von Ihrem Wohnort zum Abflughafen darstellt.

Wir weisen darauf hin, dass Verspätungen im Verkehr der Deutschen Bahn AG aufgrund äußerer Umstände nie ganz auszuschließen sind. Daher sollten Sie die Bahnverbindungen so wählen, dass Sie allerspätestens 120 Min. (bei USA-/Kanada-Flügen 180 Min.) am Check-In-Bereich erscheinen können. Für die rechtzeitige Ankunft zum Abflughafen sind Sie selbst verantwortlich.

Für die Beförderung mit der Deutschen Bahn AG (Rail&Fly) gelten die Beförderungsbedingungen für Personenverkehr der Deutschen Bahn AG.

Die Stornierung von Bahntickets (Rail&Fly) ist bis zu 24 Std. vor dem geplanten Abflug kostenfrei möglich. Danach ist eine Stornierung nicht mehr möglich, auch nicht für das Bahnticket der Rückfahrt. Für die Stornierung und die Rechtzeitigkeit ist es erforderlich, dass Sie uns die überlassenen Bahntickets im Original schriftlich übersenden, maßgeblich für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Eingang bei uns. Die Beförderungsentgelte der Deutschen Bahn AG werden von uns im Auftrag der Deutschen Bahn AG eingezogen.

Condor Flugdienst GmbH
Am Grünen Weg 1 - 3
65451 Kelsterbach
Deutschland

Stand: 1. November 2009, Änderungen vorbehalten


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Aktueller Vertragstext  "Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (AGB)" (pdf-Datei, ca. 90 KB)

 

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